Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz   

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein „Heimatpflege Röderaue e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01561 Großenhain, OT Zabeltitz.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.   

§ 2 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein unterstützt alle Maßnahmen, die der Erforschung und Förderung des kulturellen und traditionellen Lebens und des kulturellen Erbes dienen.

(2) Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit den Zweck, die Arbeiten des Ortes Zabeltitz bei der Wahrung von regionalen Traditionen zu ergänzen, sowie die Erhaltung von historisch wertvollen Gebäuden und Einrichtungen zu unterstützen und das geistige und kulturelle Erbe zu pflegen.

Insbesondere geschieht das durch:

- Entwicklung eines aktiven Vereinslebens
- Unterstützung bei der Sicherung schutzwürdiger Landschaftsbestandteile in Form von Natur- und Baudenkmalen
- Sammlung von Dokumenten und Gegenständen (z. B. Geräte, Werkzeuge) zur Darstellung der historischen Entwicklung der Region
- Bestandsaufnahme sowie Kartierung baulicher Entwicklung des Ortes Zabeltitz zum Zwecke der Einleitung gezielter Schutzmaßnahmen
- Förderung des geistigen und kulturellen Lebens durch Einbeziehung aller Generationen in das Vereinsleben
- Unterstützung beim Ausbau der vorhandenen und bei Schaffung neuer touristischer Einrichtungen und Anlage von spezifischen musealen Einrichtungen, z. B. Heimatstube, Lehrpfade- Aufklärung der Öffentlichkeit über Natur- und Denkmalschutz, Umwelt- und Landschaftspflege, Brauchtum und Vereinsleben
- Sammeln, Erfassen und Aufbewahren von Materialien die im engeren Bezug zur Ortsgeschichte Zabeltitz stehen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Arbeit des Vereines dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische oder sonstige Personenvereinigung werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist mit der Entrichtung eines Jahresbeitrages verbunden.

(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins unentgeltlich oder zu ermäßigter Gebühr teilzunehmen.(5) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand neue Mitglieder vorzuschlagen.(6) Die Mitgliedschaft endet durch:- Austritt, der unter Wahrung einer sechswöchigen Frist zum Ende des Kalenderjahresschriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden muss- Tod des Mitglieds- oder Ausschluss(7) Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Insbesondere- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten- Verletzung satzungsgemäßer Pflichten- Rückstände von mindestens zwei JahresbeiträgenÜber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht jedem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss.(8) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Stimmrecht

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Juristische Personen oder Personenvereinigungen haben je eine Stimme, die von den zur Vertretung Berechtigten abgegeben wird.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand- die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister.

Ein Schriftführer wird vom Vorstand berufen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Geschäftsfähigkeit des neu gewählten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet jährlich vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende gemeinsam mit einem seiner Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist von der Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit freigestellt.

(4) Erklärungen gegenüber der Presse werden nur vom Vorsitzenden abgegeben, soweit der Vorstand nicht anders bestimmt.

(5) Durch den Vorstand können zur Lösung fachspezifischer Probleme sachkundige Personen für Arbeitsgruppen berufen werden.

(6) Der Vorstand wird einberufen, wenn der/die Vorsitzende es für erforderlich hält oder wenn zumindest 1/5 (ein Fünftel) der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung von einer Frist von 7 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.

(7) Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens 3 (drei) Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.)

(8) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(9) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand eine Jahresrechnungsprüfung durch 2 (zwei) Prüfer zu veranlassen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt, welche vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung von einer Frist von 7 Tagen, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen wird.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden kurzfristig statt, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 3 Tagen. Bei einer notwendigen Beschlussfassung, muss die Zustimmung von mindestens 75 Prozent der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen. Alle Vereinsmitglieder werden umgehen über das Ergebnis der Abstimmung, schriftlich, informiert.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Entlastung des Vorstandes nach Bestätigung der geprüften Jahresrechnung und des Jahresberichtes
c) Bestimmung der Grundsätze der Arbeit des Vereins
d) Änderung der Satzung
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Festsetzung der Beitragssätze
h) Auflösung des Vereins

(4) Für die Änderung der Satzung und zum Ausschluss von Mitgliedern des Vereins ist für die Beschlussfassung eine Mehrheit von 3/5 bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Für die Auflösung des Vereins ist für die Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird unter schriftlicher Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes eine zweite Mitgliederversammlung zu dem Antrag einberufen, bei der eine Zweidrittelmehrheit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder entscheidet.

(5) Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die Tagesordnung und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Finanzmittel

(1) Der Verein verwendet seine Mittel im Rahmen der im § 2 der Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand eine Jahresrechnungsprüfung durch zwei Prüfer zu veranlassen.

(3) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.

§ 12 Nachschusspflicht

Der Verein befreit seine Mitglieder von der Nachschusspflicht.

§ 13 Vereinsauflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Große Kreisstadt Großenhain, die es für Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung des Barockgartens Zabeltitz zweckbindend zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllung

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht Riesa